Gesetze
Das Rechtssystem erlegt uns Imkern mit Rechten und Pflichten. Es folgt ein grober Überblick zu unserer Rechtslage.
Schwarmrecht
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 961 bis 964
Ausschnitt: § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
„Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Nachbarschaftsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1004, 906, § 907 oder auch § 242
Meldepflicht
Bienenseuchenverordnung § 1a
In Nordrhein-Westfalen müssen Imker ihre Bienenvölker beim Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse anmelden. Dabei ist bei der Tierseuchenkasse der voraussichtliche Jahreshöchstbesatz anzugeben: also die maximale Anzahl an Bienenvölkern, die bei einem Seuchenfall vorhanden sein könnte, einschließlich aller Ableger. Diese Meldung muss jedes Jahr bis zum 31. Januar erneuert werden. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge richtet sich nach der gemeldeten Anzahl der Völker.
Wanderrecht
Bienenseuchenverordnung §§ 5, § 11, Artikel 27 Verordnung (EU) 2019/2035
Bei Wanderungen über die Kreisgrenzen hinaus müssen bestimmte Auflagen erfüllt werden. Dies dient in erster Linie der Vorbeugung und Bekämpfung von Seuchen.
Tierarzneimittel
Bienenseuchenverordnung § 15, Tierarzneimittelgesetz § 50, THAMNV
In Deutschland sind Imker dazu verpflichtet, ihre Völker gegen Varroa zu behandeln. Ob sie dazu Oxal-, Milch-, Ameisensäure, oder ein anderes der zugelassenen Mittel benutzen ist ihnen überlassen. Diese Mittel müssen allerdings genauso angewendet werden, wie es auf der Packungsbeilage beschrieben ist. Wer Honig ernten möchte, muss zudem Wartezeiten nach der Behandlung beachten. Über die Behandlung ist ein Bestandsbuch zu führen.
Krankheiten
Bienenseuchenverordnung
Kommt es im Volk zu einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder treten Anzeichen auf, die einen solchen Ausbruch vermuten lassen, muss der Imker dies umgehend der zuständigen Veterinäramt melden. Zu den meldepflichtigen Seuchen zählen die Amerikanische Faulbrut, ein Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) sowie ein Befall mit der Tropilaelaps-Milbe.
Honigetikett
Honigverordnung (HonigV), Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel-Informationsverordnung
Wer Honig verkauft, braucht Etiketten. Das Lebensmittelrecht schreibt bestimmte Angaben vor, die zwingend notwendig sind:
- Verkehrsbezeichnung („Honig“ reicht hier als Angabe)
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Loskennzeichnung (Entfällt bei taggenauen MHD)
- Name und Adresse
- Hinweise zur Aufbewahrung
Haftung
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 823 ff., 833 §§ ff.
Versicherung
SGB § 2, SVLFG
In Imkereien mit weniger als 25 Bienenvölkern können sich Imker und ihre Ehepartner freiwillig bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LGB) gegen Unfälle versichern lassen. Ab 25 Völkern wird dies zur Pflicht, da das Sozialgesetzbuch in diesem Fall eine gewerbsmäßige Tätigkeit annimmt. In diesem Rahmen sind auch andere helfende Personen mitversichert. Besteht die Imkerei als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs, gilt grundsätzlich eine Versicherungspflicht.
In unserem Verein sind die Mitglieder zudem über die Imker-Global-Versicherung abgesichert, die sowohl verschiedene imkerspezifische Schäden als auch Rechtsschutz abdeckt.